Pflicht zu E-Ladesäulen auf Parkplätzen
Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten. Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.
Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auch Parkplätze von Gewerbetrieben betreffen:
Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auch Parkplätze von Gewerbetrieben betreffen:
- Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
- Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
- Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.
- Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.
Reisevermittlungsportal – Informationspflicht zum Transitvisum
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall vermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucher werden die von ihr vermittelten Anbieter. Der Reisevermittler informierte die Verbraucher auf seinem Portal aber nicht über evtl. notwendige Durchreiseautorisierungen.
Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über ein Vermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, es zu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.
Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps.
Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigen Reiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.
Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über ein Vermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, es zu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.
Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps.
Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigen Reiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.
Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt werden.
So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass den o.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden will.
Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch den Arbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.
Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eine Bauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreut werden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin in seinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einem Vertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern je eine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentin weiterhin betreut hätte.
So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass den o.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden will.
Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch den Arbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.
Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eine Bauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreut werden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin in seinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einem Vertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern je eine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentin weiterhin betreut hätte.
Rückzahlungsklauseln – Differenzierung zwischen Kündigungsgründen
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, den Studiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besuch einer auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten: ... b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst. Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.
Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn sie kündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhalten jedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zu gelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beim Arbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.
Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolge eines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zu kündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht nicht vor.
Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwenders veranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht, dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B. Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertrags geschuldeten Studienentgelts).
Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln sollten ggf. rechtlich überprüft werden.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst. Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.
Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn sie kündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhalten jedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zu gelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beim Arbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.
Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolge eines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zu kündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht nicht vor.
Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwenders veranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht, dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B. Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertrags geschuldeten Studienentgelts).
Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln sollten ggf. rechtlich überprüft werden.
Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür sollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.
Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
Heckenhöhe – Regelung im Landesnachbarrecht
In Hessen stritten zwei Grundstückseigentümer über eine Bambushecke, die auf einer Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt wurde. Diese Hecke erreichte eine Höhe von 6 bis 7 m. Der Nachbar forderte den Besitzer auf, sie auf 3 m zurückzuschneiden und künftig nicht über diese Höhe hinauswachsen zu lassen. Er argumentierte, dass die Hecke aufgrund ihrer Höhe nicht mehr als solche gilt und daher anderen Abstandsregelungen unterliegt.
Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und welchen Abstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten muss, fällt in den Bereich des Nachbarrechts der jeweiligen Bundesländer. Hecken sind im rechtlichen Sinne definiert als eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln.
Auch wenn bestimmte Pflanzen – wie etwa Bambus – botanisch zu den Gräsern zählen, können sie in ihrer Erscheinung wie Sträucher wirken und sogar einen verholzenden Stamm aufweisen. In solchen Fällen sind sie rechtlich wie Gehölze zu behandeln, was bedeutet, dass sie grundsätzlich auch als Hecke gelten können.
Hält ein Grundstückseigentümer bei der Bepflanzung die im jeweiligen Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der daraus resultierenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen erfüllt.
Für Hecken sieht z.B. das Hessische Nachbarrechtsgesetz einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor. Die dort geltenden Abstandsregelungen lauten: Hecken bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Hecken bis 2 m – Abstand 0,5 m; Hecken über 2 m – Abstand 0,75 m.
Auch die Frage, von wo aus die Heckenhöhe zu messen ist, wenn die Bepflanzung auf einem höher gelegenen Grundstück erfolgt, hat der Bundesgerichtshof nun geklärt. Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist die Höhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Erfolgt allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzung eine künstliche Aufschüttung entlang der Grenze, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.
Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und welchen Abstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten muss, fällt in den Bereich des Nachbarrechts der jeweiligen Bundesländer. Hecken sind im rechtlichen Sinne definiert als eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln.
Auch wenn bestimmte Pflanzen – wie etwa Bambus – botanisch zu den Gräsern zählen, können sie in ihrer Erscheinung wie Sträucher wirken und sogar einen verholzenden Stamm aufweisen. In solchen Fällen sind sie rechtlich wie Gehölze zu behandeln, was bedeutet, dass sie grundsätzlich auch als Hecke gelten können.
Hält ein Grundstückseigentümer bei der Bepflanzung die im jeweiligen Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der daraus resultierenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen erfüllt.
Für Hecken sieht z.B. das Hessische Nachbarrechtsgesetz einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor. Die dort geltenden Abstandsregelungen lauten: Hecken bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Hecken bis 2 m – Abstand 0,5 m; Hecken über 2 m – Abstand 0,75 m.
Auch die Frage, von wo aus die Heckenhöhe zu messen ist, wenn die Bepflanzung auf einem höher gelegenen Grundstück erfolgt, hat der Bundesgerichtshof nun geklärt. Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist die Höhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Erfolgt allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzung eine künstliche Aufschüttung entlang der Grenze, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.
Verstoß gegen hälftige Verteilung des Maklerlohns
Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit der Vermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt. Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten des Maklers gegenüber der Verkäuferin ein Maklerlohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Maklerunternehmen zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags bezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. Das Ehepaar verlangte die Rückzahlung des geleisteten Betrags.
Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, muss die andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Partei mindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 % der Kosten zu tragen.
Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlen sollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet war, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass die Käufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.
Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, muss die andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Partei mindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 % der Kosten zu tragen.
Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlen sollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet war, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass die Käufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.
Handy am Steuer – Start-Stopp-Automatik schützt nicht vor Bußgeld
Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei weder aufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.
In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer an einer Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einen Bußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund der eingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handy nutzen durfte.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltung durch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors, sondern nur das händische Ausschalten.
In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer an einer Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einen Bußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund der eingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handy nutzen durfte.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltung durch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors, sondern nur das händische Ausschalten.
Automatisiertes Scoring-Verfahren – Recht auf Info zur Entscheidungsfindung
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelten Fall verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Abschluss eines Vertrags, da ihre Bonität als nicht ausreichend eingestuft wurde. Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Kundin, die von einem auf die Erstellung von solchen Beurteilungen spezialisierten Unternehmen automatisiert durchgeführt worden war. Der Vertrag hätte die Kundin zu einer monatlichen Zahlung von 10 € verpflichtet.
Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte das nationale Gericht rechtskräftig fest, dass das Unternehmen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hatte. Es hatte der Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt. Zumindest hatte das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln.
Die EuGH-Richter entschieden, dass die betroffene Person grundsätzlich das Recht hat, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam. Dabei müssen das Verfahren und die wesentlichen angewandten Grundsätze so beschrieben werden, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind und in welcher Weise sie verwendet wurden.
Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt jedoch keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung dar. Um die Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erfüllen, könnte es u.a. ausreichen, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte das nationale Gericht rechtskräftig fest, dass das Unternehmen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hatte. Es hatte der Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt. Zumindest hatte das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln.
Die EuGH-Richter entschieden, dass die betroffene Person grundsätzlich das Recht hat, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam. Dabei müssen das Verfahren und die wesentlichen angewandten Grundsätze so beschrieben werden, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind und in welcher Weise sie verwendet wurden.
Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt jedoch keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung dar. Um die Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erfüllen, könnte es u.a. ausreichen, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN-Freigabe an Dritte am Telefon
In der Praxis kommt es leider immer wieder zu Situationen, in denen Betrüger versuchen, u.a. telefonisch an sehr sensible Bankdaten zu gelangen. So auch in dem folgenden vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 6.1.2025 entschiedenen Fall: Eine Frau unterhielt mit ihrer Bank einen Girovertrag und authentifizierte sich beim Online-Banking mit dem pushTan-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird die Auftragsfreigabe direkt auf dem Smartphone oder Tablet in einer speziellen App durchgeführt.
An einem Tag erhielt sie einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könnte.
Von dem Konto der Bankkundin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von ca. 7.900 € vorgenommen, die nicht von ihr autorisiert waren. Die Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Kundin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht hatte.
Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Bankkundin keinen Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto verlangen konnte. Zwar stand ihr ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Die Bank berief sich ihrerseits zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch, da die Frau pflichtwidrig einen von Dritten initiierten Buchungsvorgang über das pushTAN-Verfahren freigegeben hatte. Aus den Sicherheitshinweisen ergibt sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.
An einem Tag erhielt sie einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könnte.
Von dem Konto der Bankkundin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von ca. 7.900 € vorgenommen, die nicht von ihr autorisiert waren. Die Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Kundin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht hatte.
Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Bankkundin keinen Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto verlangen konnte. Zwar stand ihr ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Die Bank berief sich ihrerseits zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch, da die Frau pflichtwidrig einen von Dritten initiierten Buchungsvorgang über das pushTAN-Verfahren freigegeben hatte. Aus den Sicherheitshinweisen ergibt sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.
Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Mehrfache Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers pro Jahr können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn auch weiterhin mit häufigen Erkrankungen zu rechnen ist (negative Gesundheitsprognose). Zusätzlich muss die Arbeitsunfähigkeit zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen und eine Interessenabwägung ergeben, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Traten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt.
Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt sind.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in den Jahren 2018 – 2022 mit Ausnahme des geringfügig abweichenden Jahres 2020 stets 40 – 44 Arbeitstage arbeitsunfähig. Selbst im Jahr 2020 beliefen sich die Fehlzeiten auf mehr als sechs Wochen (33 Arbeitstage).
Diese Fehlzeiten rechtfertigen die Prognose, dass der Arbeitnehmer auch künftig jährlich etwa 40 Arbeitstage ausfallen würde. Die LAG-Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass hier die Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber die mit Fehlzeiten von rund 40 Arbeitstagen je Kalenderjahr verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen hat.
Traten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt.
Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt sind.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in den Jahren 2018 – 2022 mit Ausnahme des geringfügig abweichenden Jahres 2020 stets 40 – 44 Arbeitstage arbeitsunfähig. Selbst im Jahr 2020 beliefen sich die Fehlzeiten auf mehr als sechs Wochen (33 Arbeitstage).
Diese Fehlzeiten rechtfertigen die Prognose, dass der Arbeitnehmer auch künftig jährlich etwa 40 Arbeitstage ausfallen würde. Die LAG-Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass hier die Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber die mit Fehlzeiten von rund 40 Arbeitstagen je Kalenderjahr verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen hat.
Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis
Wie eine einmal gegebene Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist auch deren Widerruf eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und muss daher fair und unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten erfolgen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte bezüglich des Direktionsrechts zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer war seit 2017 bei einem Autozulieferer beschäftigt. Mit Erlaubnis seines Arbeitgebers arbeitete er zu 80 % im Homeoffice. Im März 2023 beschloss die Gruppe, den für den Arbeitnehmer bisherigen Standort zu schließen und wies ihn an, ab dem 1.5.2023 seine Tätigkeit an einem 500 km entfernten Standort in Präsenz auszuüben.
Die LAG-Richter entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugeordnet war, geschlossen und ihm ein neuer Standort zugewiesen, ohne dass sich seine eigentliche Tätigkeit ändert, stellt dies allein keinen ausreichenden sachlichen Grund dar, um die Anordnung, künftig 500 km entfernt zu arbeiten, als fair und zumutbar erscheinen zu lassen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte bezüglich des Direktionsrechts zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer war seit 2017 bei einem Autozulieferer beschäftigt. Mit Erlaubnis seines Arbeitgebers arbeitete er zu 80 % im Homeoffice. Im März 2023 beschloss die Gruppe, den für den Arbeitnehmer bisherigen Standort zu schließen und wies ihn an, ab dem 1.5.2023 seine Tätigkeit an einem 500 km entfernten Standort in Präsenz auszuüben.
Die LAG-Richter entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugeordnet war, geschlossen und ihm ein neuer Standort zugewiesen, ohne dass sich seine eigentliche Tätigkeit ändert, stellt dies allein keinen ausreichenden sachlichen Grund dar, um die Anordnung, künftig 500 km entfernt zu arbeiten, als fair und zumutbar erscheinen zu lassen.
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle.
Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt.
Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.
Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt.
Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.
Erbschaftsausschlagung – fälschlich angenommene Überschuldung bzw. Irrtum zum Nachlasswert
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Erbe die Annahme des Nachlasses verweigern kann. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen die Verantwortung für das Erbe nicht übernehmen möchte. In der Praxis kommt es jedoch auch zu Anfechtungen von Erbausschlagungen.
• Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten.
Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten.
In diesem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte sich die Tochter über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum war kausal für ihre Ausschlagung gewesen und die Tochter konnte die Ausschlagung wirksam anfechten.
• Kein Irrtum bei einer Erbausschlagung: Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament. Sie hatte über mehrere Jahre in einem Seniorenheim gelebt, wobei die Heim- und Pflegekosten von einer Kriegsopferfürsorgestelle übernommen wurden. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert.
Die gesetzlichen Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach ihrem Tod schlug unter anderem eine zur Erbin berufene Enkelin das Erbe aus, da sie annahm, dass der Nachlass überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserin nahmen das Erbe hingegen an. Nach dem Verkauf des Hauses der Erblasserin an Dritte focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Sie begründete dies damit, dass sie sich geirrt habe, weil der Verkaufserlös des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem grundschuldgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten überstieg. Dieser Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Er beruhte lediglich auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht aber auf einem Irrtum über dessen Zusammensetzung.
• Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten.
Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten.
In diesem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte sich die Tochter über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum war kausal für ihre Ausschlagung gewesen und die Tochter konnte die Ausschlagung wirksam anfechten.
• Kein Irrtum bei einer Erbausschlagung: Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament. Sie hatte über mehrere Jahre in einem Seniorenheim gelebt, wobei die Heim- und Pflegekosten von einer Kriegsopferfürsorgestelle übernommen wurden. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert.
Die gesetzlichen Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach ihrem Tod schlug unter anderem eine zur Erbin berufene Enkelin das Erbe aus, da sie annahm, dass der Nachlass überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserin nahmen das Erbe hingegen an. Nach dem Verkauf des Hauses der Erblasserin an Dritte focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Sie begründete dies damit, dass sie sich geirrt habe, weil der Verkaufserlös des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem grundschuldgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten überstieg. Dieser Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Er beruhte lediglich auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht aber auf einem Irrtum über dessen Zusammensetzung.
Dichte Bebauung – Verschattung von Grundstücksteilen und Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass in dicht bebauten Gebieten bestimmte Beeinträchtigungen des Wohnkomforts hinzunehmen sind.
Wenn die dichte Bebauung im vorderen Bereich benachbarter Grundstücke dazu beiträgt, dass Teile eines rückwärtigen Grundstücks verschattet werden, kann der betroffene Nachbar nicht berechtigterweise erwarten, dass dieser Bereich vom Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt bleibt.
Insbesondere in innerstädtischen Gebieten mit typischerweise dichter Bebauung muss ein Nachbar grundsätzlich hinnehmen, dass Einblicke in Wohnräume – insbesondere in Schlafzimmer oder Badezimmer – möglich sind. Es ist ihm zumutbar, sich durch geeignete Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder ähnliche Vorkehrungen selbst vor unerwünschten Einblicken zu schützen.
So führte auch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil aus: Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen.
Wenn die dichte Bebauung im vorderen Bereich benachbarter Grundstücke dazu beiträgt, dass Teile eines rückwärtigen Grundstücks verschattet werden, kann der betroffene Nachbar nicht berechtigterweise erwarten, dass dieser Bereich vom Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt bleibt.
Insbesondere in innerstädtischen Gebieten mit typischerweise dichter Bebauung muss ein Nachbar grundsätzlich hinnehmen, dass Einblicke in Wohnräume – insbesondere in Schlafzimmer oder Badezimmer – möglich sind. Es ist ihm zumutbar, sich durch geeignete Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder ähnliche Vorkehrungen selbst vor unerwünschten Einblicken zu schützen.
So führte auch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil aus: Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen.